Einbürgerungsverfahren - Untätigkeitsklage

Warten Sie seit Monaten oder sogar Jahren auf eine Entscheidung über Ihren Einbürgerungsantrag – ohne Rückmeldung der Behörde? Als Rechtsanwältin für Verwaltungsrecht unterstütze ich Sie gezielt mit einer Untätigkeitsklage, um die Bearbeitung Ihres Antrags zu beschleunigen. 


Wann ist eine Untätigkeitsklage möglich?

Nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn die Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung nicht entscheidet, ohne dass ein zureichender Grund vorliegt. 

Meine Unterstützung für Sie: 

  • Prüfung Ihres konkreten Falls und der Fristen
  • Außergerichtliches Vorgehen zur Verfahrensbeschleunigung
  • Erhebung und Durchsetzung der Untätigkeitsklage
  • Persönliche Begleitung im gesamten Verfahren

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